Ihre Fachanwältin für Familienrecht -
Individuelle Lösungen durch kompetente Beratung.
Aufgrund der Komplexität der Regelungen im Familienrecht ist es nicht immer ganz einfach, die eigene Situation zu überschauen. Zusammenziehen, heiraten, Kinder bekommen, eine anstehende Trennung, pflegebedürftige Eltern – das können wichtige Ereignisse in Ihrem Leben sein. Schön ist es, wenn alles gut geht. Tatsache ist leider, dass heutzutage jede dritte Ehe geschieden wird, das Thema Kindesunterhalt immer mehr zum elterlichen Streitthema wird oder Sie für die Pflegekosten ihrer Eltern aufkommen müssen. Bei folgenden Themen stehe ich Ihnen als Fachanwältin mit einer kompetenten Beratung, individuellen Lösungen und Fingerspitzengefühl zur Seite.

Ehe &
Scheidung
Möchten Sie eine Ehe schließen und möchten wissen, was es zu beachten gibt? Möchten Sie sich scheiden lassen? Oder haben Sie einen Scheidungsantrag empfangen? Lassen Sie sich frühzeitig familienrechtlich von mir beraten.

Eheliches Güterrecht &
Vermögens-auseinander-
setzung
Wie wird das gemeinsame Vermögen im Falle einer Scheidung aufgeteilt? Was muss ich dabei beachten? Wir finden für Sie eine zufriedenstellende Lösung.

Unterhalt
Welchen Unterhaltsanspruch kann ich oder mein Kind geltend machen? Zahlt der andere Elternteil keinen Unterhalt? Lassen Sie uns gemeinsam dafür kämpfen, was Ihnen und ihrem Kind zusteht.
FAQ
Häufig gestellte Fragen zum Thema Scheidung und Familienrecht:
Familienrecht: Beginn des Trennungsjahres - was gilt?
Ich habe mich von meinem Ehemann getrennt. Wir leben aber immer noch in einem Haus. Läuft dann das Trennungsjahr schon? Für eine Trennung im Rechtssinne ist erforderlich, dass die Ehegatten nicht mehr in einer häuslichen Gemeinschaft leben und einer der Ehegatten diese erkennbar nicht wieder herstellen will, weil er die eheliche Gemeinschaft ablehnt, (§ 1567 BGB). In einfachen Worten ausgedrückt: Für eine Trennung im Rechtssinne bedarf es einer Trennungsbotschaft „Ich will die Ehe mit dir nicht mehr fortsetzen“ und einer Beendigung der häuslichen Gemeinschaft. Dabei kann die Trennung auch in der Ehewohnung vollzogen werden, indem getrennte Bereiche für die Eheleute geschaffen werden und die ehelichen Gemeinsamkeiten auf ein absolutes Mindestmaß zurückgeschraubt werden, sog. Trennung von Tisch und Bett. Hierfür müssen gemeinsame Versorgungsleistungen wie Essen kochen, Wäsche waschen etc. jedoch eingestellt sein. Gemeinsame Mahlzeiten oder Aktiväten den Kindern zuliebe sind jedoch nicht trennungsschädlich.
Müssen wir den Trennungszeitpunkt dokumentieren?
Mit dem Trennungsdatum können im Zusammenhang mit der Regelung der Trennungs- und Scheidungsfolgen wichtige Rechtsfolgen verbunden sein. So kann die Scheidung erst mit Ablauf des Trennungsjahres ausgesprochen werden. Auch im Zugewinnausgleich ist das Trennungsdatum ein wichtiger Stichtag.
Sicher ist, dass spätestens mit dem trennungsbedingten Auszug aus der Ehewohnung die häusliche Gemeinschaft aufgehoben und damit die Trennung vollzogen.
Oftmals ist die Trennung jedoch ein schleichender Prozess. Im Nachhinein fällt es dann schwer ein genaues Datum auszumachen, seit wann man getrennt lebt. Hinzu kommt, dass sie möglicherweise das Trennungsjahr im Rahmen der Trennungsauseinandersetzung beweisen müssen. Dies fällt dann insbesondere bei einer Trennung in der Ehewohnung oftmals schwer. Um spätere Streitigkeiten zu vermeiden, kann es daher günstig sein, wenn sie sich mit Ihrem Ehepartner das genaue Trennungsdatum wechselseitig bestätigen lassen.
Kann ich geschieden werden, obwohl mein Ehepartner der Scheidung nicht zustimmen will? Was sagt das Familienrecht?
Die Ehe kann geschieden werden, wenn sie gescheitert ist und die Ehegatten mindestens ein Jahr getrennt leben, (§ 1565 BGB).
Wenn Sie mindestens ein Jahr getrennt waren und nachweisen können, dass Sie nicht mehr zusammenleben und es auch sonst keine ehelichen Gemeinsamkeiten mehr zwischen Ihnen gab, greift die gesetzliche Vermutung, dass Ihre Ehe zerrüttet ist. Wenn Sie schon länger als drei Jahre getrennt sind, dann gilt automatisch die gesetzliche Vermutung, dass die Ehe zerrüttet ist.
Die gesetzliche Vermutung kann widerlegt werden, in dem Ihr Ehepartner Tatsachen vortragen und beweisen kann, die für eine kürzere Trennungszeit sprechen, z.B. eine Versöhnung. Sollte ihm das nicht gelingen, würde das Gericht die Scheidung aussprechen, auch wenn Ihr Ehepartner dagegen ist.
Wie läuft das Scheidungsverfahren ab?
1. Scheidungsantrag einreichen
Das Scheidungsverfahren beginnt mit der Einreichung eines Scheidungsantrags bei Gericht. Hierfür benötigen Sie einen Rechtsanwalt. Es ist aber nicht zwingend notwendig, dass beide Ehepartner anwaltlich vertreten sind. Sofern der nicht bereits anwaltlich vertretene Ehepartner nur „ja“ zur Scheidung sagen möchte, kann dieser auch ohne Rechtsbeistand am Scheidungsverfahren teilnehmen.
Es kann aber sein, dass im Rahmen des Scheidungsverfahrens noch weitere Folgesachen wie Unterhalt, Zugewinnausgleich oder Ähnliches gerichtlich zu klären sind. In diesem Fall müssen beide Parteien anwaltlich vertreten sein.
2. Arbeit des Gerichts
Das Gericht nimmt seine Arbeit erst auf, wenn der Gerichtskostenvorschuss für das Scheidungsverfahren eingegangen ist. Anschließend wird die förmliche Zustellung des Scheidungsantrags an Ihren Ehepartner veranlasst. Anlässlich des Scheidungsverfahrens führt das Gericht von Amts wegen den Versorgungsausgleich durch, sofern er nicht wirksam ausgeschlossen worden ist. Im Versorgungsausgleich werden die in der Ehezeit erworbenen Rentenanwartschaften zwischen den Eheleuten -grundsätzlich- hälftig aufgeteilt. Das Gericht schreibt hierzu die von den Eheleuten mitgeteilten Versorgungsträger an, und bittet um Mitteilung über die in der Ehe erworbenen Altersvorsorgeanwartschaften. Erst wenn alle Auskünfte der Versorgungsträger vorliegen, wird der Scheidungstermin anberaumt. Das kann dauern! Erst wenn alle Auskünfte der Versorgungsträger vorliegen, wird der Scheidungstermin anberaumt. Das kann dauern! Wenn der Versorgungsausgleich z.B. durch einen Ehevertrag ausgeschlossen worden ist, wird ihr Scheidungstermin deutlich eher sein.
3. Scheidungstermin
Wenn tatsächlich nur die Scheidung ausgesprochen und der Versorgungsausgleich geregelt werden sollen, dann dauert der Scheidungstermin erfahrungsgemäß nicht allzu lang, meistens etwa 10 Minuten. In dem Termin werden Sie in der Regel gefragt, seit wann Sie getrennt leben, ob Sie die Ehe weiterhin für gescheitert halten und geschieden werden möchten. Es kann auch sein, dass das Gericht noch einmal nachfragt, ob Sie noch in anderen Angelegenheiten Klärungsbedarf haben. Außerdem wird der Versorgungsausgleich erörtert. Anschließend wird der Scheidungsbeschluss verkündet. Zum Ende des Termins regelmäßig zu Ihren Einkommensverhältnissen in den letzten drei Monaten vor Einreichung des Scheidungsantrags und in Einzelfällen auch zu Ihren Vermögensverhältnissen befragt. Diese Angaben werden für die Festsetzung des Verfahrenswerts für das Scheidungsverfahren benötigt, der wiederum Berechnungsgrundlage für die Gerichts- und Anwaltskosten ist.
Der Scheidungstermin findet weitestgehend unter Ausschluss der Öffentlichkeit statt. Lediglich für die Verkündung des Scheidungsbeschlusses sind Zuschauer zugelassen.
4. Scheidungsbeschluss
Der schriftliche Scheidungsbeschluss wird Ihnen im Nachgang zu dem Scheidungstermin zugestellt. Dieser Scheidungsbeschluss ist noch nicht rechtskräftig, Sie können hiergegen noch innerhalb eines Monats nach Zustellung Beschwerde einlegen. Wenn niemand von dieser Möglichkeit Gebrauch macht, erhalten Sie nach Ablauf Rechtsmittelfristen einen zweiten Scheidungsbeschluss, der mit einem Rechtskraftvermerk versehen ist. Mit dem rechtskräftigen Scheidungsbeschluss können Sie die Scheidung bei Behörden nachweisen.
Wenn beide Seiten anwaltlich vertreten sind, kann schon in dem Termin auf Rechtsmittel bezüglich des Scheidungsbeschlusses verzichtet werden. Dann wird der Beschluss bezüglich der Scheidung sofort wirksam.
Wird die Scheidung schon im Termin wirksam?
Wenn sowohl Sie als auch Ihr Ehepartner in dem Scheidungstermin anwaltlich vertreten sind, kann schon im Scheidungstermin auf das Einlegen von Rechtsmitteln bezüglich der Scheidung verzichtet werden. Damit wird die Scheidung sofort rechtskräftig.
Wie lange dauert das Scheidungsverfahren?
Eine eindeutige Prognose darüber, wie lange das Scheidungsverfahren dauert, kann nicht abgegeben werden und ist von Fall zu Fall verschieden. Insbesondere wenn während des Scheidungsverfahrens noch andere Angelegenheiten wie der Zugewinnausgleich, oder Unterhaltsfragen geklärt werden sollen, kann sich das Verfahren auch schon einmal über mehrere Jahre erstrecken.
Wie hoch sind die Scheidungskosten?
Die Kosten für das Scheidungsverfahren setzen sich zusammen aus Gerichts- und Anwaltskosten. Die Berechnungsweise ist gesetzlich festgelegt im Rechtsanwaltsvergütungsgesetz und im FamGKG. Danach erfolgt die Berechnung anhand des Verfahrenswerts für die Scheidung.
Der Verfahrenswert richtet sich nach den Einkommens- und Vermögensverhältnissen der Eheleute.
Wenn nur über die Scheidung und den Versorgungsausgleich zu entscheiden ist, wird der Verfahrenswert für das Scheidungsverfahren regelmäßig anhand der Nettoeinkünfte der Eheleute in den letzten drei Monaten vor Einreichung des Scheidungsantrags ermittelt. In der Regel wird anlässlich der Scheidung auch der Versorgungsausgleich durchgeführt. Der Gegenstandswert für die Scheidung erhöht sich dadurch nochmals um je 10 % für jedes Altersvorsorgeanrecht, das in den Versorgungsausgleich fällt. Nach den gesetzlichen Regelungen kann auch das Vermögen der Parteien zu einem gewissen Prozentsatz berücksichtigt werden. Dies ist von Amtsgericht zu Amtsgericht unterschiedlich.
Beispiel:
Angenommen, Sie und Ihr Ehepartner haben beide ein monatliches Nettoeinkommen von 3.000,00 €, wobei beide während der Ehe lediglich Anrechte in der Deutschen Rentenversicherung erworben haben. Dann ergibt sich für Ihr Scheidungsverfahren ein Verfahrenswert in Höhe von:
3x Einkommen Ehefrau 9.000,00 €
3x Einkommen Ehemann 9.000,00 €
Summe 18.000,00 €
zzgl. 20 % bei zwei
Anrechten 3.600,00 €
Verfahrenswert 21.600,00 €
Ein Verfahrenswert in Höhe von 21.600,00 € löst Anwaltskosten in Höhe von 1.833,43 € aus. Dazu kommen noch Gerichtskosten in Höhe von 1.146,00 €, wovon jeder Ehegatte die Hälfte trägt.
Wenn Sie Informationen für Ihren konkreten Fall haben möchten, können Sie den Scheidungskostenrechner des Deutschen Anwaltsvereins befragen:
Rechner: https://familienanwaelte-dav.de/de/scheidung/scheidungskostenrechner
Können wir uns einen gemeinsamen Anwalt für das Scheidungsverfahren nehmen?
Im Internet liest man ab und an, dass man sich für die Scheidung einen gemeinsamen Anwalt nehmen kann, um Kosten zu sparen. Aber: Dies ist im juristischen Sinne nicht möglich, denn ein Anwalt ist rechtlich dazu verpflichtet die Interessen seines Mandanten zu vertreten. Vor Gericht können Rechtsanwälte daher standesrechtlich immer nur eine Partei vertreten.
Dies kann in der Praxis folgendermaßen gelöst werden
- Ein Ehepartner beauftragt einen Anwalt und reicht den Scheidungsantrag vor Gericht ein –
Der andere stimmt dem Antrag im Termin zu – dies ist auch ohne anwaltliche Vertretung möglich - Voraussetzung dafür: In dem Termin geht es nur um die Scheidung der Ehe und den Versorgungsausgleich und Sie haben keine Streitpunkte, so dass der nicht anwaltlich vertretene Ehepartner nur „ja“ zur Scheidung sagen muss.
Sobald jedoch Ihr Ehepartner eigene Anträge stellen will, oder Sie sich in einigen Punkten uneinig sind, müssen beide Parteien selbständig anwaltlich vertreten sein.
In welchem Güterstand leben ich und mein Partner?
Solange Sie durch einen Ehevertrag nicht etwas anderes bestimmt haben, gilt in Deutschland der gesetzliche Güterstand der Zugewinngemeinschaft. Damit bleiben Ihre Vermögensmassen während der Ehe getrennt. Wenn die Ehe dann allerdings endet, also sobald ein rechtskräftiger Scheidungsbeschluss vorliegt, oder auch mit dem Tod eines Ehegatten, gibt es eine Regelung zum Ausgleich des Vermögenszuwachses. Dies ist gesetzlich geregelt in § 1378 Abs.1 BGB und nennt sich „Zugewinnausgleich“.
Muss ich am Ende der Ehe die Hälfte meines Vermögens abgeben?
Wie das Vermögen am Ende der Ehe ausgeglichen wird, bestimmt sich nach dem gewählten Güterstand. Wenn Sie und Ihr Ehepartner nichts anderes durch einen Ehevertrag vereinbart haben, leben Sie in einer Zugewinngemeinschaft. Am Ende der Ehe wird in diesem Fall der sogenannte Zugewinnausgleich durchgeführt. In einfachen Worten erklärt bedeutet das: Derjenige, der in der Ehe mehr Gewinn gemacht hat als der andere, muss dem anderen Ehepartner einen Ausgleich in Höhe der Hälfte seines Vermögenszuwachses zahlen.
